Location kann gekündigt werden, sofern Hochzeitsfeier wegen Corona nicht durchführbar ist  0

Soweit Räumlichkeiten zur Durchführung einer Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen angemietet werden, die wegen der Corona- Pandemie nur mit einer beschränkten Personenzahl, nämlich z. B. mit 50 Personen, durchgeführt werden könnte, kommt grundsätzlich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Kündigungsrecht der Mieter in Betracht, im Falle dessen berechtigter Ausübung jedoch eine Ausgleichszahlung an den Vermieter zu leisten ist (IBRRS 2021, 3738; BGB §§ 275308 Nr. 7, § 309 Nr. 5, § 326 Abs 5.; OLG Celle, Urteil vom 02.12.2021 – 2 U 64/21 (nicht rechtskräftig; vorhergehend: LG Lüneburg, 10.05.2021 – 10 O 313/20).

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