Bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage von Standardtüren und -zargen handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag mit der Folge, dass Kaufrecht zur Anwendung kommt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund Einbezugs der VOB/B. Ein Wahlrecht zwischen Werkvertragsrecht und Kaufrecht haben die Parteien nicht, was zur Folge hat, dass § 377 HGB zur Anwendung kommt (IBRRS 2021, 3078; BGB § 650; HGB § 377 ; LG Frankenthal, Beschluss vom 02.09.2021 – 8 O 162/20).