Der Unternehmer kann dann keinerlei Mehrvergütung geltend machen, sofern die sich aus dem Nachtrag ergebenden Leistungen nicht nachtragsfähig sind, weil diese bereits vom beauftragten Leistungsverzeichnis erfasst und von den dort dargelegten Einheitspreisen abgegolten werden.
Auslegung eines Leistungsverzeichnisses über Maler- und Lackiererarbeiten, um zu klären, ob der Werkunternehmer für eine bestimmte vom Besteller beanspruchte Leistung eine Mehrvergütung verlangen kann.
Für eine positive Feststellung i. S. v. § 256 I ZPO kann auch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 650d BGB ein rechtliches Interesse bestehen (IBRRS 2026, 0584; BGB §§ 133, 157, 650c, 650d; VOB/B § 2 Abs. 5, 6; ZPO § 256 Abs. 1; KG, Urteil vom 13.02.2026 – 21 U 13/26; vorhergehend: LG Berlin II, 05.01.2026 – 14 O 340/25