Leistung mangelhaft, bei Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik  0

Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden sind. Nicht erforderlich ist hingegen, dass bereits ein Schaden eingetreten ist.
Erweckt der Auftragnehmer durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bereits vor der Abnahme den Eindruck, dass die Abnahme bereits erfolgt sei, kann der Auftraggeber bereits vor der Abnahme Mängelansprüche geltend machen (IBRRS 2018, 0805; BGB a.F. § 633; OLG Schleswig, Beschluss vom 26.07.2016 – 1 U 19/14; vorhergehend: OLG Schleswig, Beschluss vom 06.05.2016 – 1 U 19/14; LG Kiel, 25.10.2013 – 9 O 31/06; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.01.2017 – VII ZR 213/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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