An einen Bedenkenhinweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Dieser ist zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit an den richtigen Adressaten zu richten.
Erklärungen pauschalen Inhalts sind, soweit ein Fachunternehmen beauftragt wurde, nicht relevant.
Im Rahmen eines BGB- Bauvertrages kann ein Bedenkenhinweis ggf. auch (nur) mündlich erfolgen.
Im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer muss der Auftragnehmer für das Planungsverschulden des Architekten des Auftraggebers mit einstehen, soweit durch die fehlerhafte Planung ein Baumangel mitverursacht wurde (IBRRS 2020, 1816;
BGB §§ 254, 280, 281, 633, 634 Nr. 4; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020 – 11 U 74/18
vorhergehend: LG Neuruppin, 09.03.2018 – 5 O 153/17).