Dem Mieter steht zwar das ausschließliches Nutzungsrecht und zwar grundsätzlich unter Ausschluss des Eigentümers zu. Dieses ausschließliche Nutzungsrecht ist aber insoweit eingeschränkt, als die Besichtigung von Mängeln, insbesondere solcher, die vom Mieter gerügt worden sind, gerade der Erhaltung der Mietsache und der Gewährung des Gebrauchs dient.
Sowohl die Auswahl der Maßnahmen und die Art deren Ausführung als auch die Auswahl der hierzu herangezogenen Personen unterliegt allein der Dispositionsfreiheit des Vermieters und nicht der Mitbestimmung des Mieters.