Kündigungsrecht des Vermieters bei Verweigerung der Mängelbegutachtung durch Mieter  0

Dem Mieter steht zwar das ausschließliches Nutzungsrecht und zwar grundsätzlich unter Ausschluss des Eigentümers zu. Dieses ausschließliche Nutzungsrecht ist aber insoweit eingeschränkt, als die Besichtigung von Mängeln, insbesondere solcher, die vom Mieter gerügt worden sind, gerade der Erhaltung der Mietsache und der Gewährung des Gebrauchs dient.

 

Sowohl die Auswahl der Maßnahmen und die Art deren Ausführung als auch die Auswahl der hierzu herangezogenen Personen unterliegt allein der Dispositionsfreiheit des Vermieters und nicht der Mitbestimmung des Mieters.

 

Weigert sich der Mieter, einem Rechtsanwalt, sowie einer Maklerin, als Beauftragte des Vermieters ein Betreten des gemieteten Grundstücks zur Besichtigung von Mängeln zu ermöglichen, ist dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten (IBRRS 2018, 0427; BGB §§ 242535543 Abs. 1; LG Berlin, Urteil vom 02.06.2017 – 63 S 316/16; vorhergehend: AG Pankow/Weißensee, 08.12.2016 – 3 C 190/16).

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