Im Rahmen der nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Prüfung, ob die Verletzung mietvertraglicher Pflichten auf einem Verschulden des Mieters beruht, trägt – wie aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entnommen werden kann – dieser die Darlegungs- und Beweislast für sein fehlendes Verschulden.
Ist der Mieter wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen (Neben-) Pflicht hinsichtlich der Obhut der Mietsache rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden, kann in dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung jedenfalls dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme des Vermieters rechtfertigen, der Mieter setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fort (BGB § 280 Abs. 1 Satz 2, § 573 Abs. 2 Nr. 1; BGH, Urteil vom 13.04.2016 – VIII ZR 39/15; vorhergehend:
LG Berlin, 03.02.2015 – 63 S 230/14; AG Pankow/Weißensee, 19.06.2014 – 102 C 53/14).