Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann treuwidrig sein  0

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ist bereits bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB gegeben. Die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen müssen nicht noch zusätzlich erfüllt sein.

Im Einzelfall kann dennoch die Berufung auf die fristlose Kündigung treuwidrig sein. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob der Ausgleich der Mietrückstände unmittelbar nach Zugang des Kündigungsschreibens bei tatrichterlicher Würdigung der konkreten Einzelfallumstände die Berufung auf die ordentliche Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen lässt.

Dies ist in der Regel dann zu bejahen, soweit der Mieter unmittelbar nach Erhalt der ersten Kündigung zeitnah die Rückführung der Mietrückstände vornimmt, wenn außerdem in der Vergangenheit keine Zahlungsrückstände existiert haben und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es künftig nochmals zu Zahlungsrückständen kommen könnte, der Mieter außerdem in der Vergangenheit keine sonstigen mietvertraglichen Pflichten verletzt hat, noch Anhaltspunkte für künftige Fehlverhaltensweisen vorliegen, die das Vertrauen des Vermieters in eine vertrauensvolle Fortsetzung des Mietverhältnisses in Frage stellen könnten.
4. Im Gewerberaummietrecht gelten diese Grundsätze ebenfalls (IBRRS 2023, 0203; BGB §§ 242543 Abs. 1, 2 Satz 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2022 – 3 U 93/21; vorhergehend:LG Frankfurt/Oder, 03.09.2021 – 11 O 23/19).

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