Weigert sich der Mieter die von diesem herbeigeführte bauordnungswidrige Nutzung des Dachgeschosses abzustellen, verstößt dieser so erheblich gegen die mietvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Vermieterinteressen, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (LG Köln, Urteil vom 05.12.2019 – 6 S 12/19 (IBRRS 2021, 1265; BGB § 543 Abs. 1, § 546 Abs. 1; vorhergehend: AG Köln, 13.12.2018 – 209 C 183/18).