Einer Pflichtverletzung des Mieters können dann die für eine Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderliche Gewicht fehlen, wenn ihm wegen eines vermeidbaren Tatsachenirrtums nur geringes Verschulden zur Last fällt.
Von einer mangelnden Pflichtverletzung ist auszugehen, wenn der Mieter vom Vermieter beabsichtigte Beseitigungsmaßnahmen trotz Vorliegens eines Mangels nicht duldet, weil dieser nach Einholung eines von ihm beauftragten Privatgutachtens irrtümlich von der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen ausgeht, es läge tatsächlich kein Mangel vor (vorliegend: Streit über Schwammbefall (IBRRS 2020, 3039; BGB § 543 Abs. 1, § 546 Abs. 1, §§ 558c, 558d Abs. 1, 3, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1; LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2019 – 67 S 271/18; vorhergehend: AG Mitte, 24.08.2018 – 14 C 368/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – VIII ZR 79/19).