Ein Vertrag über die Errichtung einer ortsfesten, also dauerhaft mit dem Boden verbundenen, Photovoltaik- Freianlage stellt einen Werkvertrag dar.
Liegt ein VOB- Vertrag vor, so kann jede Vertragspartei bei einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten den Vertrag schriftlich kündigen. Einer Fristsetzung ist hierbei nicht notwendig.
Eine Unterbrechung ist auch dann gegeben, wenn die Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt begonnen werden kann.
Besteht der Auftraggeber auf der vollumfänglichen Ausführung des Vertrags, obwohl der Vertrag aufgrund veränderter Umstände zwingend korrigiert werden muss, ist dem Auftragnehmer ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar (BGB § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2, § 314 Abs. 4, § 631 Abs. 1; VOB/B § 5 Nr. 4, § 6 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2, § 9 Nr. 1, 2; OLG Naumburg, Urteil vom 05.04.2016 – 1 U 115/15; vorhergehend: LG Magdeburg, 22.07.2015 – 9 O 1833/13; nachfolgend: BGH, 08.09.2016 – VII ZR 115/16 (NZB zurückgenommen).