Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsgründe möglich  0

Soweit sich ein Fliesenleger vertraglich dazu verpflichtet, für die in den jeweiligen Räumen durchzuführenden Fliesenarbeiten eine Ansetz- und Verlegeplanung zu erstellen, so ist diese vor Beginn der Verlegearbeiten zu erstellen und dem Auftraggeber darzulegen.

Die in § 8 VOB/B genannten Kündigungstatbestände sind nicht abschließend, die Möglichkeit einer Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt davon unberührt.

Weigert sich der Fliesenleger ernsthaft und endgültig, die erforderliche Ansetz- und Verlegeplanung zu leisten, kann der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Eine Begründung der Kündigung ist grundsätzlich nicht erforderlich. An etwa geäußerte Kündigungsgründe bleibt der Kündigende nicht gebunden. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss keinerlei Kündigungsgrund benennen.

Soweit ein benannter Grund nicht besteht, oder keiner benannt ist, kann der Auftraggeber auch später zur Rechtfertigung der Kündigung noch (andere) tatsächlich bestehende Gründe nachschieben. Maßgeblich ist allein, ob objektiv ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestand.

Ein beliebiges Nachschieben von Kündigungsgründen ist nicht möglich. Etwaige nachgeschobene Gründe müssen rückblickend die außerordentliche Kündigung rechtfertigen (IBRRS 2021, 3744;BGB §§ 280281648a; VOB/B §§ 58 Abs. 3;
OLG München, Urteil vom 19.09.2019 – 28 U 1508/19 Bau
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 05.08.2019 – 28 U 1508/19 Bau; LG München I, 14.03.2019 – 8 O 4283/17).

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