Kündigung aus wichtigem Grund, oder frei Kündigung  0

Erklärt der Auftraggeber die Kündigung aus wichtigem Grund, obwohl ein wichtiger Grund nicht vorliegt, ist die Kündigungserklärung als „freie“ Kündigung zu bewerten.

 

Im Fall der „freien“ Kündigung eines Architektenvertrags kann der Architekt für die mangelfrei erbrachten Leistungen das anteilige Honorar, für die nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Restvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen (BGB § 631 Abs. 1, § 649 Satz 2; HOAI 2009 §§ 33 ff.; IBRRS 2017, 2651; OLG Naumburg, Urteil vom 26.08.2016 – 1 U 20/16
vorhergehend: LG Halle, 20.01.2016 – 6 O 451/12; nachfolgend:BGH, Beschluss vom 29.03.2017 – VII ZR 247/16 

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