Die gesetzliche Vorschrift zum Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB gilt auch im VOB- Vertrag unmittelbar, auch wenn der Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers wegen Mängeln in der VOB/B nicht ausdrücklich geregelt ist,
Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, ohne dass es auf die Auswirkungen des Mangels, vorliegend in Form von Schimmelbildung ankommt, soweit Epoxidharzfugen nicht richtig ausgehärtet sind (IBRRS 2019, 2848; BGB §§ 633, 634, 637 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2017 – 29 U 174/16
vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 04.05.2016 – 2-20 O 135/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – VII ZR 286/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)