Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Kostenvorschuss in Höhe der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zu verlangen, wenn der Auftragnehmer einen Mangel trotz Fristsetzung nicht beseitigt. Dabei muss sich der Auftraggeber nicht auf die billigste Variante verweisen lassen, sondern darf grundsätzlich den sichersten Weg der Mangelbeseitigung wählen.
Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nachbesserungskosten in angemessenen Grenzen zu halten. Stehen mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung eines Mangels zur Wahl, ist bei gleicher Eignung derjenigen der Vorzug zu geben, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber bei sachkundiger Beratung wählen würde (BGB §§ 254, 637 Abs. 3; OLG Celle, Urteil vom 28.05.2014 – 14 U 188/13; vorhergehend: LG Hannover, 30.10.2013 – 11 O 181/12).