Im Beschlussanfechtungsverfahren kommt es immer wieder vor, dass die Beklagten nicht zutreffend benannt werden (Parteibezeichnung). Dies resultiert oftmals daraus, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse falsch angegeben werden. Wehrt sich ein Scheinbeklagter hiergegen, so steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch zu.
Bei der vorliegenden Beschlussanfechtungsklage wurden Beklagte als Wohnungseigentümer aufgeführt, bzw. als Beklagte bezeichnet, die seit mehreren Jahren nicht mehr Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind. Die Klage wurde diesen von dem Verwalter ausgehändigt, dem gegenüber die Zustellung erfolgt war. Die Scheinbeklagten suchten anwaltlichen Beistand und aufgrund des anwaltlichen Tätigwerdens stellen die diese klar, gegen wen sich die erhobene Klage zu richten habe. Anschließend begehrten die Scheinbeklagten von den Klägern die Erstattung ihrer Anwaltskosten.
Das Landgericht Frankfurt am Main folgt ihrer Auffassung. Grundsätzlich wird kein Prozessverhältnis zwischen den Parteien begründet, nur weil die Klageschrift zugestellt wurde. Dies resultiert aus dem Umstand, dass sich die Klage erkennbar gegen andere Wohnungseigentümer richten sollte. Die Scheinbeklagten hatten aber das Recht, die ihnen entstandenen Kosten gegenüber den Klägern geltend zu machen. Diese hatten ja die Zustellung veranlasst und auch zu verantworten.
Bei der Klage hatten sich die Kläger nicht auf eine Eigentümerliste, mit ohnehin rein deklaratorischem Charakter berufen, sondern die Beklagten explizit als Beklagte benannt. Deswegen hatte der Verwalter die Klageschrift an die Scheinbeklagten zugestellt, sodass diese in das Verfahren miteinbezogen wurden.
Werden Beklagte als Wohnungseigentümer genannt, obwohl sie dies nicht mehr sind, oder kommt es generell zu einer falschen Bezeichnung, so kann hieraus ein Kostenerstattungsanspruch entstehen. Hierüber entscheidet ein Kostenfestsetzungsverfahren. Ob Kosten zu erstatten sind, sollte durch einen Anwalt genau geprüft werden.
Kläger sollten auf eine genaue und zutreffend richtige Benennung der Beklagten achten, ansonsten können enorme Kosten resultieren.
Für Scheinbeklagte ist es prozessual legitim, die Rechtslage durch einen Rechtsbeistand prüfen zu lassen. Von einem Wohnungseigentümer kann nicht verlangt werden, die Rechtslage zu überblicken, zum Beispiel wenn über die Abwicklung eines Kaufvertrages noch Streit besteht. Die Klarstellung der eigenen Rechtsposition ist sein gutes Recht.
(LG Frankfurt a.M., Beschl. V. 26.4.2013 – 2-13 T60/12)