Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind nicht umlegbar  0

Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind keine sonstigen Betriebskosten i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV, da solche Kosten den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind. Daher handelt es sich um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen (IBRRS 2022, 1774; BetrKV §§ 12 Nr. 17; BGH, Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20, vorhergehend: LG Köln, 09.12.2020 – 13 S 20/20; AG Bergheim, 28.01.2020 – 27 C 140/18).

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