Die Errichtung eines Neubaus vor dem Balkon einer Wohnung in einem Bestandsgebäude kann eine dauerhafte Mietminderung wegen Verschattung und Verdunkelung nach sich ziehen.
Einer der Leitgedanke des § 906 BGB liegt in der Situationsgebundenheit von Grundstücken. Dieser Leitgedanke ist für den Mangelbegriff im Wohnraummietrecht mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall als maßgeblich zu prüfen.
Für die im Einzelfall zu prüfende Frage der wesentlichen Verschattung und Verdunkelung kommt es entscheidend auf den Vergleich der Lichtverhältnisse vor und nach Verbauung der Lichtquelle an (IBRRS 2026, 0048; BGB §§ 242, 535, 906; LG Hamburg, Urteil vom 18.12.2025 – 334 S 13/22
vorhergehend: AG Hamburg, 25.03.2022 – 48 C 56/21).