Die vergleichsweise übernommene Verpflichtung eines Bauunternehmers, auf einem Grundstück die ursprüngliche Böschung hinter der betonierten Stützmauer wiederherzustellen, ist nicht vollstreckungsfähig, soweit der ursprüngliche Zustand der Böschung im Text des Vergleichs nicht konkretisiert wird.
An der mangelnden Vollstreckungsfähigkeit eines Vergleichs ändert sich auch dadurch nichts, dass die unzulängliche Formulierung auf einem Vergleichsvorschlag des Gerichts beruht (IBRRS 2020, 1707; ZPO § 887 Abs. 1, 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2019 – 9 W 24/19; vorhergehend: LG Konstanz, 25.03.2019 – N 4 O 98/17).