Igel sind keine Haustiere, weswegen sie nicht ohne Weiteres in der Wohnung gehalten werden dürfen. Wer dies nicht akzeptiert, riskiert eine Kündigung.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin- Spandau verletzt der Mieter in diesem Fall seine vertraglichen Pflichten. Im entschiedenen Fall hielt die Mieterin stets mehrere Igel in der Wohnung, woraufhin sich Nachbarn über den Wildtiergeruch beschwerten. Daraufhin sprach die Vermieterin zunächst eine Abmahnung aus und schließlich, weil die Mieterin die Tiere nicht entfernte, die Kündigung.
Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Kündigung rechtens, weil Igel nicht zu den typischen Haustieren zählten, sondern Wildtiere seien. Daher könnten für diese auch nicht die Regeln der Kleintierhaltung gelten. Davon abgesehen könne eine übermäßige Tierhaltung zur Belästigung der Nachbarn führen, weil der Geruch in die Wohnungen anderer Hausbewohner dringe. Wegen Uneinsichtigkeit und mangelnder Reaktion auf die Beschwerden der Nachbarn, sei die Kündigung gerechtfertigt (Amtsgericht Berlin- Spandau, Az. 12 C 133/14).
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