Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz “Kinderlärm ist kein Lärm” auch zwischen Mietern und ihren Vermietern gilt. Kinderlärm von einem Bolzplatz ist daher kein Grund für eine Mietminderung.
Im konkreten Fall muss allerdings geprüft werden, ob die angeblichen Ruhestörungen tatsächlich von Kindern herrührten, oder von Jugendlichen, die sich unberechtigt auf dem Bolzplatz aufhielten.