Das verkaufte Grundstück weist einen Sachmangel auf, wenn die Räume im Dachgeschoss nicht ausreichend beheizbar sind.
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln, die vertraglich ausgeschlossen sind, können nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Kennt der Verkäufer den konkreten Mangel, oder hält diesen zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes für möglich, liegt Arglist vor.
Haben die Töchter des Verkäufers ihre Lebensführung an kalten Tagen regelmäßig in das Untergeschoss verlegt, so liegt eine Kenntnis des Verkäufers von dem Sachmangel nahe (BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 444; BGH, Beschluss vom 02.06.2016 – V ZR 223/15; vorhergehend: OLG Oldenburg, 01.09.2015 – 4 U 29/15; LG Osnabrück, 10.04.2015 – 2 O 2302/14).