Durch den Mieter durchgeführte, aber von diesem nicht geschuldete Schönheitsreparaturen, haben keinerlei Ausgleichspflicht des Vermieters zur Folge.
Betriebskostenabrechnungen sind wegen handschriftliche Zusätze, Einfügungen und Ergänzungen nicht grundsätzlich formunwirksam (IBRRS 2020, 3600; BGB § 53 Abs. 1, §§ 536a, 539; LG Wiesbaden, Urteil vom 09.07.2020 – 3 S 91/20; vorhergehend:
AG Wiesbaden, 05.03.2020 – 91 C 1585/19).