Es handelt sich nicht um eine Wohnungseigentumssache, wenn ein ehemaliger Wohnungseigentümer, der vor Rechtshängigkeit der Klage seine Eigentumswohnung verkauft und übereignet hat, Schadensersatzansprüche gegenüber der WEG geltend macht. Die Gerichtszuständigkeit für die Klage eines Dritten gegen eine WEG ergibt sich aus § 43 Nr. 5 WEG und für die Berufung aus § 72 Abs. 2 GVG (GVG § 72; WEG § 43 Nr. 5; LG Dortmund, Urteil vom 30.08.2016 – 1 S 410/15; vorhergehend: AG Bottrop, 21.10.2015 – 8 C 248/14).