Nimmt der Auftraggeber an einer gemeinsamen Bautenstandsfeststellung teil, die aufgrund einer einstweiligen Arbeitseinstellung durchgeführt worden ist, kann dies nicht ohne Weiteres als konkludente (Teil-)Abnahme der erbrachten Leistungen ausgelegt werden.
Eine fiktive Abnahme scheidet aus, sofern wesentliche Mängel vorhanden sind, weshalb keine Abnahmereife gegeben ist.
Hingegen ist eine Abnahme als Voraussetzung der Fälligkeit des Werklohns dann nicht mehr erforderlich, sofern der Auftraggeber gegen die Werklohnforderung lediglich auf Geldzahlung gerichtete Gewährleistungsansprüche einwendet, aber keinerlei Nacherfüllung mehr verlangt, da dann ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eingetreten ist (hier verneint) (IBRRS 2025, 1177; BGB §§ 286, 631 Abs. 1, § 638 Abs. 1 Satz 1, §§ 640, 641 Abs. 1; KG, Urteil vom 18.04.2023 – 21 U 110/22; vorhergehend: LG Berlin, 28.07.2022 – 12 O 197/18).