Keine Vergütung für Vorarbeiten und Planung vor außerordentlicher Kündigung vor Ausführung  0

Der Besteller eines Bauwerkvertrags kann diesen außerordentlich kündigen, soweit diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Eine Vertragsfortsetzung ist für den Besteller unzumutbar, soweit der Unternehmer seine Pflichten so stark verletzt, dass entweder Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, oder die Erreichung des Vertragswecks gefährdet ist, was vorliegend zu bejahen war.

Die Wirkung einer Kündigung aus wichtigem Grund wirkt für die Zukunft. Der Anspruch auf Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen, deren Umfang der m Unternehmer auf der Grundlage des Werkvertrags berechnen kann, bleibt diesem erhalten.

Zu den erbrachten Leistungen gehören nur solche Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, sofern die Bauleistung selbst nicht zur Ausführung gelangt ist (IBRRS 2022, 2565; OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 – 11 U 7/21; BGB a.F. § 649; BGB §§ 280281284286314648; vorhergehend: LG Köln, 27.11.2020 – 18 O 8/19).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.