Eine Klage auf Ungültigerklärung der „Durchführung und gefassten Beschlüsse“ verfehlt die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO.
Eine Eigentümerversammlung als tatsächliche Zusammenkunft kann nicht gültig oder ungültig sein. Sie hat stattgefunden. Daran lässt sich nichts mehr ändern.
Auch ein Protokoll kann nicht für ungültig erklärt werden, da es eine Beurkundungsfunktion erfüllt (WEG § 24 Abs. 6, § 43 Nr. 4, § 46; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; AG Wilhelmshaven, Urteil vom 18.08.2017 – 6 C 679/16).