Keine Umlegbarkeit der Miete für Rauchmelder  0

Mietkosten für Rauchmelder sind nicht umlegbar, weil diese Kosten anstelle der Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder treten (BRRS 2020, 0126; BetrKV § 2; BGB §§ 286288556; II. BV § 27, Anlage 3 ; IAG Leonberg, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 11/19).

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