Die Verlegung von Parkett ist eine einfache handwerkliche Tätigkeit.
Einfache handwerkliche Tätigkeiten sind nicht baubegleitend überwachungspflichtig.
Bei der Verlegung von Altparkett entstehen ebenfalls keine erhöhten Überwachungspflichten (IBRRS 2018, 0415;
BGB § 249 Abs. 2 Satz 2, §§ 276, 278, 280, 633, 634 Nr. 4; OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2018 – 10 U 780/17).