Keine Überwachungspflicht bei Verlegung von Altparkett  0

Die Verlegung von Parkett ist eine einfache handwerkliche Tätigkeit.

 

Einfache handwerkliche Tätigkeiten sind nicht baubegleitend überwachungspflichtig.

 

Bei der Verlegung von Altparkett entstehen ebenfalls keine erhöhten Überwachungspflichten (IBRRS 2018, 0415;
BGB § 249 Abs. 2 Satz 2, §§ 276278280633634 Nr. 4; OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2018 – 10 U 780/17).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.