Sofern ein Beschluss regelt, dass ein Eigentümer ein Teilen des Gemeinschaftseigentums, z. B. das Treppenhaus, mit seiner Wohnung verbinden darf, ohne dass hierfür eine Kompensation an die Gemeinschaft geleistet wird und ohne dass die wesentliche Vergrößerung der Nutzfläche der Wohnung in einem größeren Anteil der Wohnung an den laufenden Kosten mündet, widerspricht dieser Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung (IBRRS 2025, 2394; WEG § 20 Abs. 1, 2; AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2025 – 73 C 51/25).