Die Wohnflächenangabe in einem Mietvertrag dient nicht zur Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts, sondern nur für dessen Beschreibung, wenn in den der Quadratmeterangabe unmittelbar anschließenden beiden Sätzen klargestellt wird, dass die Quadratmeterangabe nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient, sondern sich der räumliche Umfang der Mietsache aus der vorstehenden Angabe der Mieträume ergibt (IBRRS 2021, 1696; BGB §§ 305b, 307 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1; AG Hamburg, Urteil vom 22.12.2020 – 25a C 312/20).