Die Schadensbemessung nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten bildet das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht, inbesondere im Baurecht, nicht mehr zutreffend ab und führt häufig zu einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu rechtfertigenden Überkompensation des Geschädigten.
Entgegen der Auffassung des BGH (IBR 2018, 196) erstreckt sich die dort entschiedene Aufgabe der Zulässigkeit des sogenannten fiktiven Schadensersatzes auf Gutachtenbasis auf sämtliche Sachschadensfälle und folglich sowohl auf kauf- oder mietrechtliche Gewährleistung, als auch deliktische Ansprüche (IBRRS 2018, 3643; BGB §§ 249, 280;LG Darmstadt, Urteil vom 24.10.2018 – 23 O 356/17).