Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt, ist unwirksam, wenn der Mieter hierfür kein angemessener Ausgleich erhält.
Der Mieter muss durch den Ausgleich muss so gestellt werden, als sei ihm renovierter Wohnraum überlassen worden, z. B. durch den Erlass der Nettokaltmiete.
Dabei gilt eine Wohnung schon dann als unrenoviert, oder renovierungsbedürftig, wenn sie Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist.
(LG Berlin, Urteil vom 02.10.2015 – 63 S 335/14; BGB §§ 242, 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 556 Abs. 3 Satz 2).