Keine Produkthaftung des Dachdeckers bei Einbau einer Fensteranlage  0

Der Materiallieferant ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers. Der Unternehmer ist lediglich dafür verantwortlich, das Werk aus von diesem besorgten Material zu erstellen.

Der Einbau einer Fensteranlage stellt kein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) dar.

Allein durch Verwendung von Zulieferteilen wird der Werkunternehmer nicht zum Hersteller im Sinne des ProdHaftG. Stellt dieser ein Bauwerk her, indem er dieses aus unterschiedlichen Teilprodukten zusammensetzt, haftet dieser nicht für einen Fehler des gesamten Bauwerks.

Für eine Haftung nach dem ProdHaftG reicht die bloße Vermutung des Bestellers, der von diesem beauftragte Unternehmer habe die verwendeten Bauteile selbst hergestellt, als Anknüpfungspunkt nicht aus (IBRRS 2023, 2864; BGB §§ 278280; ProdHaftG §§ 1245; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2022 – 15 U 99/22
vorhergehend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2022 – 15 U 99/22; LG Fulda, 27.01.2022 – 2 O 13/19; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2023 – VI ZR 241/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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