Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich nur für solche Lebensgüter, deren dauernde Verfügbarkeit von maßgeblicher Bedeutung sind.
Kellerräume, die für Abstellzwecke vorgesehen sind, gehören grundsätzlich nicht dazu, weil der betreffende Auftraggeber auf deren ständige Verfügbarkeit für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung in der Regel nicht nachhaltig angewiesen ist.
An einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung fehlt es auch im Falle eines Kellerraums, der als Büroraum eingerichtet ist, bzw. werden soll. Folglich kann der Auftraggeber keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen ( BGB § 280 Abs. 1, §§ 633, 634 Nr. 4 ; IBRRS 2021, 2240; OLG München, Beschluss vom 19.06.2020 – 20 U 6219/19 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 19.05.2020 – 20 U 6219/19 Bau; OLG München, 20.03.2020 – 20 U 6219/19 Bau; LG Landshut, 19.09.2019 – 74 O 298/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 116/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).