Wenn die beabsichtigten Maßnahmen unter Veränderung des Grundrisses so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde, liegen nach der Rechtsprechung des BGH keine vom Mieter zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 4 oder 5 BGB vor. Vielmehr handelt es sich um eine Veränderung des Vertragsgegenstandes (IBRRS 2023, 1873; BGB §§ 555a, 555b
AG Göttingen, Beschluss vom 30.01.2023 – 26 C 93/21
nachfolgend: LG Göttingen, 14.03.2023 – 5 T 43/23)