Der Mieter kann keine Mietminderung bei einem innerstädtischen Geschäft für Möbel und Wohnaccessoiressofern verlangen, wenn Laufkundschaft aufgrund verschiedener Baustellen, sowohl vor dem Geschäft als auch in den umliegenden Straßen fernbleibt, sofern der unmittelbare Zugang zu dem Geschäft unbeeinträchtigt ist und keine Einkapselung vorliegt (IBRRS 2019, 0880; BGB §§ 535, 536; LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2018 – 412 HKO 159/17).