Hinsichtlich der Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens und folglich der zu diesem Zeitpunkt gültige Mietspiegel relevant.
Ausnahmsweise ist für den Fall, dass die Werte des für die Wohnung maßgeblichen Rasterfelds durch eine negative Veränderung der Wohnlage seit dem Stichtag des älteren Mietspiegels erheblich und ungewöhnlich gesunken sind, ein Stichtagsabschlag zulässig (vgl. für den umgekehrten Fall einer ungewöhnlichen Steigerung der Mietpreise BGH, IBRRS 2020, 2288; BGB §§ 133, 157, 558d Abs. 3; IMR 2017, 181), AG Mitte, Urteil vom 04.02.2020 – 5 C 28/19).