Ergibt sich aus dem der Ausschreibung beigefügten Baugrundgutachten, dass mit Kontaminationen zu rechnen ist, kann der Auftragnehmer nicht von einem unbelastetem Baugrund ausgehen.
Rechtfertigen Verzögerungen aufgrund von Überprüfungen des Aushubs auf Kontaminationen nach den Ausschreibungsunterlagen nicht die Geltendmachung von Mehrkosten, kann der Auftragnehmer, soweit der Aushub auf Schadstoffe zu untersuchen ist, für die Ausfallzeiten des von ihm eingesetzten Baggers keine Mehrvergütung oder Entschädigung verlangen (IBRRS 2020, 1503; VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2; OLG Naumburg, Urteil vom 18.07.2019 – 8 U 21/17; vorhergehend: LG Magdeburg, 25.10.2017 – 11 O 213/15;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – VII ZR 181/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).