Soweit der Auftraggeber lediglich die zu erbringenden Eigenschaften des einzusetzenden Baustoffs, z. B. PP-Faserbeton, vorgibt und es dem Auftragnehmer freigestellt ist, andere Zusatzstoffe zu verwenden, solange diese die gleiche Wirksamkeit aufweisen, kann der Auftragnehmer für den aus dessen Sicht erhöhten Aufwand für die einzumischenden Stoffe keine zusätzliche Vergütung verlangen.
Der Umstand, dass der vorgeschriebene Baustoff noch nicht standardmäßig verwendet wird und es sich bei dessen Einsatz auch um ein Forschungsprojekt handelt, führt nicht zu einem Anspruch auf Zusatzvergütung, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer auf die problematischen Punkte des geforderten Baustoffs hingewiesen hat (IBRRS 2019, 3174; BGB §§ 133, 157; VOB/B § 2 Abs. 1, 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2018 – 29 U 267/16 vorhergehend: LG Wiesbaden, 15.09.2016 – 3 O 57/16
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 95/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).