Ein günstiges Angebot in einem Internet, z. B. elektrische Markisen, nutzen zu wollen, ist grundsätzlich weder zu beanstanden, noch treuwidrig.
Ist für den Käufer aber offensichtlich, dass die Preisgestaltung fehlerhaft ist, weil der Preis im Vergleich zur Preisempfehlung des Herstellers um 98% günstiger ist, handelt der Käufer treuwidrig, insbesondere, wenn er auch noch mehrerer Exemplare für Freunde bestellt.
Für den Händler besteht nach Treu und Glaube keine Pflicht zur Lieferung der Ware, da ein Festhalten am Vertrag unbillig und rechtsmissbräuchlich wäre (BGB §§ 142, 242, 433; AG Dortmund, Urteil vom 21.02.2017 – 425 C 9322/16).