Keine Heilung der hilfsweisen ordentlichen Kündigung durch Schonfristzahlung  0

Die fristgerechte Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt lediglich die fristlose Kündigung, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung, die auf demselben Zahlungsrückstand beruht.

Auf eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB weder unmittelbar noch analog anwendbar (IBRRS 2025, 1097; BGH, Urteil vom 09.04.2025 – VIII ZR 145/24; vorhergehend: LG Berlin II, 10.07.2024 – 66 S 94/24; AG Berlin-Kreuzberg, 07.02.2024 – 10 C 244/23).

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