Die Vorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks, bzw. dessen Kostenvorstellungen sind seitens des planenden Architekten bei der Erstellung der Planung zu berücksichtigen.
Der Auftraggeber eines Architektenvertrags hat die tatsächlich entstandenen Baukosten substanziiert darzulegen, sofern dieser Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung gegenüber dem Architekten geltend macht.
Hat der entstandene Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt, fehlt es an einem Schaden des Auftraggebers.
Der Versender eines Telefax- Schreibens hat dessen Zugang hinreichend nachgewiesen, sofern dieser das versendete Schreiben mit Faxkennung und einem Sendebericht mit OK- Vermerk vorlegt. Diesbezüglich reicht die pauschale Behauptung des Empfängers, dieser habe das Telefax- Schreiben nicht erhalten, als Einwand nicht aus (BGB §§ 130, 254 Abs. 1, §§ 280, 633, 634 Nr. 4; HOAI 2009 § 15; IBRRS 2023, 3140; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 1092/20; vorhergehend: OLG Dresden, 11.01.2022 – 10 U 1092/20; LG Dresden, 29.04.2020 – 4 O 1963/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 219/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).