Keine Haftung des Bürgen für Nachtragsforderungen  0

Der Haftungsumfang der Bürgschaft richtet sich nach dem Bürgschaftsvertrag. Dieser ist in der Regel regelmäßig in der Bürgschaftsurkunde niedergelegt.

Außerhalb der Bürgschaftsurkunde sind nur solche Umstände berücksichtigungsfähig, die dem Bürgen zumindest zur Zeit der Bürgschaftserklärung bekannt waren.

Erklärt der Bürge, sich für den Vergütungsanspruch aus einem bestimmten Bauvertrag verbürgt zu haben, ohne auf etwaige oder konkrete Nachtragsforderungen Bezug zu nehmen, werden diese von der Bürgschaft nicht umfasst.

Bei Gebühren und Nebenkosten handelt es sich um keinerlei Nachträge (IBRRS 2019, 2761; BGB a.F. § 648a; BGB §§ 133157650f766767 Abs. 1; OLG München, Urteil vom 11.07.2017 – 9 U 2437/16
vorhergehend: LG München I, Urteil vom 27.04.2016 – 2 O 13555/15; LG München I, 26.04.2015 – 2 O 13555/15

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