Die Tatsache, dass ein Fachplaner Leistungen erbringt, lässt die Verantwortlichkeit des objektplanenden und mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten grundsätzlich nicht entfallen.
Der mit der Einhaltung einer Kostenobergrenze bauftragte Architekt trägt, soweit dieser mit der kostenmäßigen Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen des Bauunternehmers betraut ist, keinerlei Verantwortung für ein vom Bauunternehmer erstelltes und nicht zum Planungsumfang des Architekten gehörendes Leistungsverzeichnis und die diesem zugrunde liegende Planung, (IBRRS 2020, 0117; BGB §§ 280, 631, 633, 634 Nr. 4; LG Landshut, Urteil vom 15.11.2019 – 54 O 3945/18).