Der Architekt kann grundsätzlich auf die Richtigkeit der Leistung des Statikers vertrauen, da Letzterer über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und gerade deswegen beauftragt worden ist, außer der Fehler drängt sich geradezu auf (IBRRS 2018, 3098; BGB §§ 633, 635; Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2008, 664; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.03.2016 – 9 O 4078/13).