Keine Grundstücksübertragung seitens der GbR vor Eintragung als eGbR  0

Bevor eine nach dem 31.12.23 beantragte Übertragung des Grundstücks im Grundbuch vollzogen werden kann, muss eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts sich zunächst im Gesellschaftsregister registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen.

Dasselbe gilt, soweit es sich bei dem Grundstück um den einzigen Vermögenswert der Gesellschaft handelt und das Eigentum auf die Gesellschafter übertragen werden soll. Dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch anschließend wieder gelöscht wird, ändert an dem geschilderten Procedere nichts. Darauf, dass die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, kommt es ebenfalls nicht an (IBRRS 2025, 2096; BGB § 707; EGBGB Art. 229 § 21 Abs. 1; GBO § 47 Abs. 2; BGH, Beschluss vom 03.07.2025 – V ZB 17/24; vorhergehend: OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2024 – 20 W 23/24; AG Hannover, 05.02.2024 – Bütersworth Bl. 2790, Altstadt Bl. 3081).

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