Im Rahmen des Kostenvorschussanspruchs wegen Mängeln sind nur „die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen“ zu erstatten. Nicht umfasst ist der Aufwand für die Einrichtung einer vorübergehenden Ersatzküche während der Sanierung.
Mangelfolgeschäden wie die Kosten einer Ersatzküche können nicht fiktiv abgerechnet werden, da eine fiktive Berechnung von Mängelbeseitigungskosten nicht mehr zulässig ist (BGH, IBR 2018, 196), können auch (IBRRS 2021, 1348; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633, 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3; LG Flensburg, Urteil vom 16.04.2021 – 2 O 111/20 (nicht rechtskräftig).