Soweit die Planung des beauftragten Auftragnehmers nicht die erforderliche Anzahl von Notüberläufen enthält und die vorhandenen Dachabläufe mit Fasern der von diesem eingebauten Dachschweißbahnen verstopft sind, ist die Leistung der Dachsanierung mangelhaft.
Die Leistung des Auftragnehmers beruht auf einem schuldhaften Verhalten, soweit dieser im Rahmen der Auftragsabwicklung gegen DIN- Normen verstößt, mit der Folge, dass dieser auch für Mangelfolgeschäden haftet.
Der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, zu welchen auch entgangene Mieteinnahmen gehören, setzt keinerlei Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus.
Die Kosten für die Beseitigung von Mangelfolgeschäden sind nicht (mehr) fiktiv abrechenbar (Anschluss an BGH, IBR 2018, 196).
Ein etwaiges Verschulden des mit der Bauleitung und Bauüberwachung beauftragten Architekten, oder Ingenieurs, braucht sich der Auftraggeber nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen (IBRRS 2021, 0518; BGB §§ 254, 280, 633, 634 Nr. 4, OLG Oldenburg, Urteil vom 20.11.2018 – 2 U 37/17; vorhergehend: LG Oldenburg, 27.04.2017 – 9 O 1775/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 263/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).