Sofern die Abrechnung objektiv prüfbar ist, steht die Einrede der fehlenden Prüfbarkeit dem Fälligkeitseintritt der Werklohnforderung nicht entgegen.
Die hinreichende Individualisierung eines mit einem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs setzt voraus, dass die streitgegenständliche Forderung von anderen Forderungen unterscheidbar und abgrenzbar ist. Dabei kann sich diese auch aus außerhalb des Mahnbescheids liegenden Gesichtspunkten ergeben.
Zwar muss ein einheitlicher Werklohnanspruch im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden, allerdings aber ein Gesamtbetrag, der sich aus mehreren Einzelforderungen besteht.
Eine solche Individualisierung ist nachholbar, wirkt aber lediglich auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme zurück. Hingegen ist eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids ausgeschlossen (IBRRS 2026, 0407; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 214, 242; VOB/B §§ 12, 14; ZPO §§ 529, 531; OLG Naumburg, Urteil vom 19.12.2024 – 2 U 33/24; vorhergehend: LG Magdeburg, 19.03.2024 – 10 O 1671/22; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 15.10.2025 – VII ZR 8/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).